24.12.2024

Mit Verantwortung ins neue Jahr: Sicherheitshinweise für das Silvesterfeuerwerk

Der bevorstehende Jahreswechsel bringt traditionell feierliche Feuerwerke mit sich, doch der unsachgemäße Umgang mit Feuerwerkskörpern birgt erhebliche Risiken. Die Stadtverwaltung Bad Liebenstein und die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten appellieren an alle Bürger und Besucher, beim Einsatz von Pyrotechnik Vorsicht walten zu lassen und die bestehenden Verbote zu beachten, um Unfälle und Brände zu vermeiden.

Feuerwerkskörper gehören zur Silvestertradition, können jedoch bei unsachgemäßer Handhabung zu Verletzungen und Bränden führen. Die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten weist darauf hin, dass in allen 31 Kulturdenkmalen der Gebrauch von Feuerwerkskörpern verboten ist. Dazu zählen in Bad Liebenstein die Burgruine und Schloss- und Park Altenstein. Trotz umsichtigen Umgangs kann von Böllern und Raketen eine Brandgefahr ausgehen. Die Stiftung betont die Notwendigkeit, Abstand von Kulturschätzen zu halten.

Zwar gibt es in Bad Liebenstein keine weiteren ausgewiesenen Verbotszonen, jedoch bleibt das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen im Einklang mit dem deutschen Sprengstoffgesetz verboten. Die Stadtverwaltung ruft zu einem rücksichtsvollem Umgang im gesamten Stadtgebiet auf, insbesondere im historischen Kurviertel, am Klinikumfeld, Parkstadion und Tierpark. Auch Tiere sind durch die Knallerei stark gestresst.

Am 1. Januar sind Bürger dazu aufgefordert, altes Silvesterfeuerwerk gemäß der Straßenreinigungssatzung zu beseitigen. Dies dient der Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum. Die rechtlichen Rahmenbedingungen stimmen mit dem Sprengstoffgesetz und der zugehörigen Verordnung überein. Für den ordnungsgemäßen Gebrauch ist die Kenntnis über geprüfte Feuerwerkskörper essentiell, die durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) gekennzeichnet sind.

Nicht zuletzt sind die Kategorien der Feuerwerkskörper zu beachten: Kategorie F1 umfasst Kleinstfeuerwerk, das ab 12 Jahren erlaubt ist, während Kategorie F2, das klassische Silvesterfeuerwerk, für Personen ab 18 Jahren erhältlich und nur zum Jahreswechsel erlaubt ist. Verstöße gegen die Vorschriften können mit hohen Geldstrafen geahndet werden; unerlaubte Nutzung ist strafbar.

Die Behörden warnen außerdem vor der Nutzung illegaler oder selbstgebauter Böller und empfehlen die informativen Hinweisseiten der Polizei sowie der BAM für weitere Sicherheitsvorkehrungen.

Quelle: Pressemitteilung vom 23.12.2024
Veröffentlicht am von , Redakteur

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