Neue Sondernutzungsgebühren in Eisenach: Das ändert sich für Gastronomie, E-Scooter und Carsharing
Wer in Eisenach öffentliche Straßen, Wege oder Plätze über den normalen Verkehr hinaus nutzt, muss sich ab dem 8. Mai 2026 auf neue Regeln und Gebühren einstellen. Der Stadtrat hat die Sondernutzungssatzung und die dazugehörige Gebührensatzung überarbeitet. Betroffen sind unter anderem Baustellen, Außengastronomie, Verkaufsstände, E-Scooter-Verleiher, Carsharing-Anbieter und Betreiber von E-Ladesäulen.
Bisher regelte die Sondernutzungssatzung vor allem klassische Fälle wie Aufgrabungen für Leitungen, Gerüste, Bauzäune oder Warenständer vor Geschäften. Mit dem aktuellen Beschluss wurden „neue Tatbestände“ aufgenommen: Künftig sind auch Nutzungen für E-Roller-Verleihsysteme, stationsgebundenes Carsharing, Ladesäulen, Weihnachtsbaum-Verkaufsstellen sowie Wertstoff-Sammelcontainer ausdrücklich erfasst. Für alle erlaubnispflichtigen Sondernutzungen werden Gebühren nach einem detaillierten Verzeichnis erhoben.
Für Gastronomiebetriebe ist vor allem die Regelung zur Außengastronomie relevant. Wer Tische und Stühle im öffentlichen Raum aufstellen will, zahlt von Mai bis September 2026 eine Gebühr von 4,00 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche und Monat. Ab dem 1. Januar 2028 steigt dieser Betrag im gleichen Zeitraum auf 5,00 Euro pro Quadratmeter und Monat. Für die Monate Oktober bis April liegt die Gebühr bei 2,00 Euro pro Quadratmeter und Monat. Schmuckelemente wie Pflanzkübel zählen dabei ausdrücklich zur Sondernutzungsfläche.
Auch andere gewerbliche Nutzungen öffentlicher Flächen sind konkret bepreist. Für Verkaufs- und Imbissstände oder Verkaufswagen werden pro Tag 1,60 Euro je Quadratmeter Nutzfläche fällig. Warenauslagen im Zusammenhang mit Verkaufsstellen kosten 2,00 Euro pro Quadratmeter und Woche. Weihnachtsbaumverkaufsstellen zahlen 0,80 Euro pro Quadratmeter und Tag, für Wertstoff-Sammelcontainer – etwa für Glas oder Altkleider – sind 1,50 Euro pro Quadratmeter und Monat vorgesehen.
Neu geregelt ist die gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken. Für Ladesäulen fallen 120,00 Euro pro Jahr und Tanksäule an, die Stellflächen an E-Ladesäulen werden mit 25,00 Euro pro Stellplatz und Monat berechnet. Betreiber von Verleihsystemen für elektrisch betriebene Kleinstfahrzeuge wie E-Scooter zahlen je nach Anzahl der Fahrzeuge gestaffelte Monatsgebühren: bis 50 Fahrzeuge 4,00 Euro pro Scooter, bei 51 bis 99 Fahrzeugen 8,00 Euro pro Scooter und ab 100 Fahrzeugen 25,00 Euro pro Scooter. Stationsgebundenes Carsharing wird mit 25,00 Euro pro Stellfläche und Monat veranschlagt, andere stationsgebundene Verleih- und Mietsysteme – etwa Fahrräder – mit 4,00 Euro pro Stück und Monat bis zu einer Anzahl von 100.
Für Veranstaltungen und Feste aller Art – etwa Volksfeste, Märkte, Sportveranstaltungen oder Feste von Gewerbevereinen – gelten pauschale Tagesgebühren je nach genutzter Fläche. Bis 500 Quadratmeter werden 100,00 Euro pro Veranstaltungstag erhoben, bis 1.000 Quadratmeter 150,00 Euro, bis 2.000 Quadratmeter 250,00 Euro, bis 3.000 Quadratmeter 350,00 Euro und bis 4.000 Quadratmeter 450,00 Euro. Für jede weitere angefangene 1.000 Quadratmeter kommen 150,00 Euro pro Tag hinzu. Straßenfeste, die dem nachbarschaftlichen Miteinander und dem Gemeinwohl dienen, werden mit 30,00 Euro pro Veranstaltungstag berechnet.
Informationsstände werden je nach Zweck unterschiedlich behandelt. Für Stände mit gewerblicher Nutzung oder zur Gewinnung finanzieller Unterstützer – dazu zählen auch anerkannte gemeinnützige Organisationen, wenn sie über Promotionagenturen Mitglieder- oder Spendenwerbung betreiben – fallen 30,00 Euro pro Tag bis 12 Quadratmeter an, jeder weitere Quadratmeter kostet 4,00 Euro. Für nicht gewerbliche Zwecke liegt die Gebühr bei 15,00 Euro pro Tag bis 12 Quadratmeter, zusätzliche Quadratmeter werden mit 2,00 Euro berechnet. Zugelassene Parteien sind während des Wahlkampfes von diesen Gebühren befreit.
Die Satzung regelt außerdem zahlreiche weitere Fälle: von Baustelleneinrichtungen über Gerüste und Bauzäune bis hin zu Werbeflächen, Plakatträgern, Beachflags, Spruchbändern oder großflächiger Straßenwerbung. Für manche Tatbestände – etwa sonstige Sondernutzungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind – sieht das Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vor. Innerhalb dieses Rahmens kann die Stadt die konkrete Gebühr je nach wirtschaftlichem Interesse des Nutzers und Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erhöhen oder ermäßigen.
Gebührenpflichtig sind der Antragsteller, der Erlaubnisinhaber oder die Person, die die Sondernutzung tatsächlich ausübt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühr entsteht mit Beginn der Nutzung und wird in der Regel durch Gebührenbescheid festgesetzt. Auch unerlaubte Sondernutzungen sind gebührenpflichtig; zusätzlich kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Werden fällige Gebühren nicht bezahlt, können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, im Extremfall kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
Von der Gebühr befreit sind unter anderem Parteien im Zusammenhang mit Wahlkämpfen innerhalb eines gesetzlich definierten Zeitraums vor dem Wahltermin, bestimmte kirchliche und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Nutzung unmittelbar religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Aufgaben dient, sowie weitere Sondernutzungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen und keine wirtschaftlichen Unternehmungen betreffen. In Fällen, in denen ein städtisches Interesse an der Nutzung besteht, kann der Oberbürgermeister auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von der Gebührenregelung zulassen.
Die neue Sondernutzungsgebührensatzung ersetzt die bisherige Regelung aus dem Jahr 1995. Sie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die vollständige Satzung mit allen Gebührenpositionen ist im städtischen Bekanntmachungsportal einsehbar.
Quelle: Pressemitteilung vom 07.05.2026
Veröffentlicht am 07.05.2026 17:21 von Christian Wolf, Redakteur
Kommentare
Die Kuh die man melkt, sollte man nicht schlagen!