Stadt Eisenach erinnert an Räum- und Streupflichten
Mit Beginn der Wintersaison erinnert die Stadt Eisenach an die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Gehwege vor ihren Häusern schnee- und eisfrei zu halten. Dies soll die Sicherheit und Passierbarkeit der Wege gewährleisten.
Die Stadt Eisenach erinnert alle Grundstückseigentümer daran, dass sie im Winter ihre Gehwege räumen und streuen müssen. Dazu gehöre auch, Abflussrinnen und Straßenabläufe freizuhalten und den Zugang zu Zebrastreifen oder Übergängen sicherzustellen. Dies gelte ebenfalls für Haltestellen ohne Bushäuschen. Eine wichtige Regel sei, dass geräumter Schnee nicht einfach auf die Straße geschoben werden dürfe. Zudem dürften an Haltestellen keine Schneehaufen entstehen, welche die Ein- und Ausstiege blockierten.
Die Stadt wies darauf hin, dass Streusalz nur in Ausnahmefällen genutzt werden sollte, etwa um Eisreste zu entfernen. Stattdessen empfehle sie Sand, Splitt oder ähnliches Material zu verwenden, um die Gehwege sicher zu machen. Die Stadt Eisenach selbst verwende ein umweltfreundliches Streugranulat aus Thüringer Blähschiefer, welches mit dem „Blauen Engel“ ausgezeichnet sei und somit salzfrei und ohne chemische Zusätze sei.
Weitere Informationen sind in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisenach vom 18. Dezember 2002 nachzulesen. Diese Satzung regelt umfangreich die Pflichten der Grundstückseigentümer hinsichtlich der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
Zusammenfassung der Winterdienstregeln gemäß Straßenreinigungssatzung Eisenach:
- Eigentümer und Besitzer von Grundstücken müssen bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken räumen (§ 9).
- Die Räumung muss in einer solchen Breite erfolgen, dass der Verkehr nicht unvermeidbar beeinträchtigt wird. Festgetretener Schnee muss ebenfalls entfernt werden.
- Es muss ein mindestens 1,25 Meter breiter Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang geräumt werden.
- Der geräumte Schnee darf nur so auf Verkehrsflächen abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird (§ 9 Abs. 5).
- Abflussrinnen müssen bei Tauwetter freigehalten werden, um Stauwasser zu vermeiden (§ 9 Abs. 6).
- Gehwege sowie Zugänge zu Überwegen und Grundstückseingängen müssen bei Glätte mit Sand, Splitt oder anderem abstumpfendem Material bestreut werden (§ 10).
- Salz darf nur in geringen Mengen zur Entfernung von festgetretener Eis- oder Schneeglätte verwendet werden, und Rückstände sind nach dem Auftauen sofort zu entfernen (§ 10 Abs. 4).
- Die Winterdienstpflicht gilt täglich von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Schneeräumung und Streumaßnahmen müssen bei Bedarf unverzüglich durchgeführt werden (§ 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7).
- Straßenentwässerungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen (z. B. Straßenabläufe und Hydranten) müssen von Schnee und Eis freigehalten werden (§ 11).
Die Einhaltung dieser Vorschriften soll die Verkehrssicherheit gewährleisten und Gefahren im öffentlichen Raum reduzieren. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 13).
Pressemitteilung vom 20. November 2024
Veröffentlicht am 20.11.2024 12:04 von Christian Wolf, Redakteur
Aktualisiert: 06.01.2025 05:25
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