23.05.2025

Umzug rechtzeitig planen: Gesetzesänderung beeinflusst Energievertrags-Meldungen

Ab dem 6. Juni 2025 treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft, die das An- und Abmelden von Energieverträgen bei einem Umzug betreffen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden dazu angehalten, ihren Umzug künftig nur noch rechtzeitig im Voraus bei ihrem Energieversorger zu melden, um Engpässe und rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

Nach Angaben des Energieversorgers evb ist es gesetzlich nicht mehr zulässig, Rückmeldungen zu bestehenden Energieverträgen für bereits vergangene Zeiträume vorzunehmen. Das bedeutet, dass rückwirkende Änderungen – auch in Ausnahmefällen – ausgeschlossen werden. Ziel dieser Regelung sei es, die Abwicklung klarer und unkomplizierter zu gestalten und sowohl Kundinnen und Kunden als auch Versorgungsunternehmen vor Missverständnissen und finanziellen Nachteilen zu schützen.

Um einen reibungslosen Übergang bei der Energieversorgung zu gewährleisten, empfiehlt das Unternehmen, den Umzug spätestens sieben Werktage vor dem geplanten Termin zu melden. Die Mitteilung könne auf verschiedenen Wegen erfolgen: online, per E-Mail oder persönlich im Kundencenter. Wird die Meldefrist nicht eingehalten, müsse unter Umständen der bisherige Vertragspartner weiterhin für den Energieverbrauch aufkommen. Laut Unternehmen könne dies zu zusätzlichen Kosten oder Verantwortlichkeiten führen.

Für eine zügige Bearbeitung bittet das Unternehmen darum, relevante Informationen wie das geplante Umzugsdatum (Beginn oder Ende des Mietverhältnisses), die neue Adresse sowie die alte und gegebenenfalls neue Zählernummer oder Marktlokations-ID bereitzuhalten. Außerdem empfiehlt der Versorger, den jeweiligen Zählerstand idealerweise direkt zum Zeitpunkt des Ein- oder Auszugs mitzuteilen.

Kunden haben die Möglichkeit, ihren Umzug schnell und unkompliziert online über bereitgestellte Formulare zu melden oder im Kundencenter vorzusprechen. Auch die Tarifberechnung für die neue Wohnung kann direkt über einen Online-Tarifrechner erfolgen. Bei weiteren Fragen steht der Kundenservice telefonisch während der üblichen Öffnungszeiten zur Verfügung.

Durch die Gesetzesänderung setzt der Gesetzgeber auf vorausschauendes Handeln der Verbraucherinnen und Verbraucher, um künftige Unklarheiten und vermeidbare Zusatzkosten zu unterbinden.

Quelle: evb vom 23.05.2025
Veröffentlicht am von , Redakteur

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