Stadt Eisenach erinnert an bestehende Reinigungspflichten für Gehwege und Straßenabschnitte
Die Stadt Eisenach weist auf die seit Langem geltenden Regelungen zur Reinigung von Gehwegen und angrenzenden Straßenabschnitten hin. Die Reinigungspflicht liegt nicht nur bei der Stadt, sondern wird in vielen Fällen auf die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken übertragen. Diese Regelungen dienen der Sauberkeit des Stadtbildes und der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden, insbesondere in den Wintermonaten.
Grundsätzlich sind Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken regelmäßig zu säubern. In bestimmten Fällen gelten jedoch besondere Regelungen, die sich nach der Lage des Gehweges und der Straßengestaltung richten.
In Straßen, die nur auf einer Seite über einen Gehweg verfügen, wird die Reinigungspflicht auf beide Straßenseiten verteilt. Dabei wechselt die Zuständigkeit im Jahresrhythmus:
- In Jahren mit gerader Endziffer (z. B. 2024, 2026) müssen die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke auf der Seite des Gehweges die Reinigung übernehmen.
- In Jahren mit ungerader Endziffer (z. B. 2025, 2027) sind die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite für die Reinigung verantwortlich.
Diese Regelung stellt sicher, dass die Gehwege auch in Straßen mit asymmetrischer Bebauung regelmäßig gereinigt werden.
Besitzer von Eckgrundstücken an Straßeneinmündungen haben eine erweiterte Reinigungspflicht. Falls eine Straße mit einseitigem Gehweg in eine andere Straße mündet, müssen die Eigentümer der Eckgrundstücke auch den Gehweg auf der gegenüberliegenden Seite reinigen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich dabei auf den Bereich des Gehweges, der bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße reicht.
In Straßen, in denen kein klar abgegrenzter Gehweg vorhanden ist, müssen die Eigentümer einen 1,5 Meter breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze sauber halten. Diese Regelung betrifft insbesondere Straßen mit unbefestigten oder nicht eindeutig gekennzeichneten Gehwegen.
Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisenach legt genau fest, welche Flächen gereinigt werden müssen. Die Reinigung umfasst das Entfernen von Schmutz, Laub, Unkraut sowie anderen Ablagerungen, die die Nutzung des Gehweges beeinträchtigen könnten. Besonders in der kalten Jahreszeit ist es wichtig, Gehwege von Schnee und Eis zu befreien, um die Sicherheit für Fußgänger zu gewährleisten.
Die Stadt Eisenach betont, dass die Einhaltung der Reinigungspflicht nicht nur zur Verschönerung des Stadtbildes beiträgt, sondern auch Unfälle verhindern kann. Grundstückseigentümer, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit Konsequenzen rechnen.
Quelle: Pressemitteilung vom 05. Februar 2025
Veröffentlicht am 05.02.2025 11:20 von Christian Wolf, Redakteur
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